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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1.Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage,
bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers
aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Verkäufers.
II. Zahlung
1.Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1.Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2.Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3.Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer
2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall
unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4.Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder
der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5.Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1.Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1.Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2.Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere
im Falle der Übernahme einer Garantie.
2.Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
3.Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann
sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen
anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
4.Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann
der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Kauf-vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck
gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2.Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend
geregelt.
4.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t)
1.Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder
das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel
mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten
aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die
für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung
des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2.Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3.Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
4.Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5.Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6.Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
IX. Gerichtsstand
1.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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